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Satzung Förderverein Ortsfeuerwehr Bassen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Ortsfeuerwehr Bassen e.V.", im folgendem
    "Förderverein“ genannt.
  2. Der Sitz des Fördervereins ist Oyten-Bassen.
  3. Der Verein ist unter der Nummer VR 120258 beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele

 

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
    1. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.
    2. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 12 der Abgabenordnung.
    1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung des Zwecks durch die Ortsfeuerwehr Bassen.
    2. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen.
    3. Der Förderverein fördert und unterstützt größere Veranstaltungen wie z.B. "Tag der offenen Tür", " Feuerwehrwettbewerbe", "Umweltschutz", usw., sowie, falls erforderlich, die Beschaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien.
  3. Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Jugendwohlfahrtgesetzes, des Jugendhilfe-gesetztes sowie der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Verden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und Gesellschaften angehören.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
    1. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.

 

§ 4

Organe des Fördervereins

 

Organe des Fördervereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes und
    2. den Vereinsmitgliedern
  3. Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekannt.
    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen.
    Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist sie entsprechend 5.3 einzuberufen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. die Wahl des Vorstandes nach § 6 für eine Amtszeit von 3 Jahren
    2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    3. die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichts sowie des Kassenprüferberichtes
    4. Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich
    5. Genehmigungen des Haushaltsplanes
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und eine Ersatzperson auf zwei Jahre; ein/e Kassenprüfer/in scheidet jedes Jahr aus
    7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    8. Ernennungen von Ehrenmitgliedern
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
    Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird.
    Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  10. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, bei Personalangelegenheiten kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  11. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

 

§ 6

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in
    4. dem/der Schriftwart/in
    5. dem/der Festwart/in
  2. Der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl aktives Mitglied der Ortsfeuerwehr Bassen sein.
  3. Drei Vorstandsmitglieder sollten zum Zeitpunkt ihrer Wahl zugleich aktives Mitglied der Ortsfeuerwehr Bassen sein.
  4. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    Nachwahlen erfolgen für die Verbleibende Amtszeit des Vorstandes.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes sind nichtöffentlich; es können Gäste geladen werden.
  6. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.
  7. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.
  8. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung
    1. er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    2. er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
    3. er bereitet den Haushaltsplan vor.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
  11. Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich aktives Mitglied der Ortsfeuerwehr Bassen sind, dürfen nicht an den Kommandoversammlungen teilnehmen.

 

§ 7

geschäftsführender Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern entsprechend
    § 6 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.3 im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden.
    Die Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.

 

 

 

 

 

§ 8

Mittel des Fördervereins

 

  1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
  2. Bleibt ein Mitglied des Fördervereins trotz Mahnung länger als sechs Monate mi Verzug, kann es ausgeschlossen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und ¾ hiervon die Auflösung beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oyten zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes in der Ortsfeuerwehr Bassen.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

  1. Die Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Mitgliederversammlung am 11.09.1997 beschlossen.
  2. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.05.2022 geändert tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 16.01.2016 in der Fassung vom 11.04.2016 aufgehoben.

 

 

Oyten-Bassen, den 25.06.2022

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